Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Lieferungsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge über Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung ausdrücklich schriftlich annehmen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen ist nur die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Alle darin nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. An sämtlichen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Formen und Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht befugt.

III. Umfang der Lieferungen

Alle Angaben hinsichtlich unserer Produkte, insbesondere, die in unseren Angeboten, Listen und sonstigen Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Form- und Farbangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Geringfügige Änderungen der Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sind zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Produkte bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Die von dem Verkäufer genannten Liefertermine sind stets unverbindlich und gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei nur annähernd geltenden Lieferfristen kann der Käufer uns 3 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegende Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere die von ihm zu verschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzug berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Gleiches gilt, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.  Auch in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche, maximal 5% des Lieferwertes, geltend machen.

4. Bei Eintritt höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leistungshindernissen, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
 

V. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, frei Waggon oder Lastzug verladen sowie zzgl. der jeweils geltenden gesetzlich Mehrwertsteuer, sofern nicht etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt ist. Evtl. erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

3. Eingeräumte Rabatte und Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzen, bei Zahlungsverzug über zwei Monaten und bei gerichtlichen Mahnverfahren in Wegfall.

4. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.  Skonto wird nur auf den Lieferpreis ausschließlich berechneter Nebenkosten gewährt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, gerät der Käufer mit Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug. Bezüglich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Danach sind wir insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5. Die Hereinnahme von Kundenwechseln und Eigenakzepten des Käufers erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Diese Hereinnahme erfolgt nur erfüllungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt der termingerechten Einlösung. Bei Zahlungsverzug, Wechsel- bzw. Scheckprotest oder Zahlungseinstellung des Käufers können wir die gesamte Zahlung – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit – sofort fällig stellen.
Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch erst nachträglich bekannt wurden. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder die Sicherheit nicht binnen 2 Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind.
 

VI. Versendung, Gefahrtragung, Frachtkosten

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht – auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist – mit der Übergabe an den Käufer oder dessen Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagerstelle auf den Käufer über, auch bei Beförderungen durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers oder des Zulieferanten.

2. Bei Fehlen besonderer Absprachen erfolgt der Versand nach freiem Ermessen des Verkäufers.

3. Bei Vereinbarungen einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer ohne Abzug vorzulegen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann der Käufer deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Annahme der Lieferung verweigern.

4. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Zulieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzuges des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt und zukünftig zustehen.

2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Fall der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Verkäufer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren, sofern die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang des Käufers erfolgt. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswerts an den Verkäufer abgetreten; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, für sich allein oder zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm den Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

6. Sofern der Verkäufer aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurücknehmen muss, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn.

7. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer dem Verkäufer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Verkäufer nach den Vorschriften dieses Abschnitts abgetretenen Ansprüche. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
 

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Käufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern wir nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung berechtigt sind. Die gerügte Ware ist auf Verlangen und auf unsere Kosten an uns zurückzuschicken.

3. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.

4. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst werden.
Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. In jedem Fall ist unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer IV. dieses Vertrages. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Die Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
 

IX. Abtretung, Verpfändung

Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer im konkreten Fall ausdrücklich zustimmt.

X. Erfüllungsort, Geltendes Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung und alle sonstigen Rechtshandlungen ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und der Ort, an welchen frachtfrei zu liefern ist, besonders bestimmt ist.

2. Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis folgenden Rechtsstreitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.